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   SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15   

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https://dejure.org/2017,94271
SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15 (https://dejure.org/2017,94271)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.08.2017 - S 18 KR 625/15 (https://dejure.org/2017,94271)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 30. August 2017 - S 18 KR 625/15 (https://dejure.org/2017,94271)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 2/12 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer nicht dem allgemein anerkannten

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15
    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein ( BSG , Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 2/12 R; BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R) .

    Die Berücksichtigung des medizinischen Fortschritt im Sinne des § 2 Abs. 1 S 3, 2. Halbs. SGB V setzt hingegen voraus, dass auch neue Behandlungsmethoden, die den Anforderungen des allgemeinen anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis (noch) nicht genügen, zu berücksichtigen sind (a. A. BSG, Urteil vom 21.03.2013, B 3 KR 2/12 R).

    Die Regelung ist erforderlich, weil die Gesetzesauslegung in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 21. März 2013, Az. B 3 KR 2/12 R) mit dem in § 137c zum Ausdruck gebrachten Regelungsgehalt in einem Wertungswiderspruch steht.

    Der bestehende Wertungswiderspruch in der Gesetzesauslegung in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 21. März 2013, Az. B 3 KR 2/12 R), wonach jede einzelne Krankenkasse einem Versicherten die Kostenübernahme für eine Methode mit Potential als erforderliche Behandlungsalternative verwehren kann, während der GBA die gleiche Methode nicht unmittelbar nach § 137c Absatz 1 aus der Versorgung ausschließen dürfte, wird somit aufgehoben.

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15
    Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 13.12.2016 (B 1 KR 1/16 R) ausführt, dass die von dem erkennenden Senat entwickelte Rechtsprechung zu den Grundlagen und Grenzen des Anspruchs auf Arzneimittelversorgung nicht nur für den vertragsärztlichen, sondern in gleicher Weise für den Bereich der stationären Versorgung gelten, verkennt dies den allein für die Krankenhausbehandlung geltenden Prüfungsmaßstab der §§ 2, 12, 27, 39, 137c SGB V, der nach den obigen Ausführungen in formeller und materieller Hinsicht von der vertragsärztlichen Versorgung abweicht.
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15
    (BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen - allogene

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15
    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein ( BSG , Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 2/12 R; BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R) .
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15
    Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, denn bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 90, 1 ff.).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15
    Soweit das Bundessozialgericht demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die Regelung des § 137c Abs. 1 SGB V nicht im Sinne einer generellen Erlaubnis aller beliebigen Methoden im Krankenhaus mit Verbotsvorbehalt ausgelegt werden dürfe, um die Geltung des Qualitätsgebots aus § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V im stationären Bereich nicht außer Kraft zu setzen (BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R), eröffnete diese Entscheidung zwar den Weg zur Einzelfallprüfung bei der Abrechnung durch die Krankenkassen, beantwortete aber nicht die Frage, wie die beiden Tatbestandselemente des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V, nämlich der Stand der medizinischen Erkenntnis und die Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus unter den weiteren Voraussetzungen des § 137c SGB V auszulegen sind.
  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 30/12 R

    Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.08.2017 - S 18 KR 625/15
    Demzufolge hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin am 31.10.2012 keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Teilbetrages der Rechnung der Klägerin vom 03.01.2012 in Höhe von 2.950,- ?, den sie mit weiteren Forderungen der Klägerin nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. §§ 387 ff. BGB aufrechnen konnte (vgl. zur Aufrechnung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches BSG, Urteil vom 19.9.2013 - B 3 KR 30/12 R).
  • SG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - S 46 KR 1514/18
    Diese Rechtsansicht des Bundessozialgerichtes ist nicht ohne erhebliche Kritik geblieben (vgl. Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.08.2017, S 18 KR 625/15), in dem dieses feststellt, dass der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes insoweit nicht zu folgen sei, da die ärztliche Krankenhausbehandlung gem. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V ihre Konkretisierung in § 28 Abs. 1 SGB V hinsichtlich der streitigen Versorgung mit Arzneimitteln, jedoch nicht auf § 31 SGB V Bezug nehme.
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